Lizenzbedingungen
Die Firma ENOUGH SOFTWARE, Robert Virkus, Sögestr.70, D-28195 Bremen (im folgenden Lizenzgeberin genannt) räumt dem/der Lizenznehmer/in die hier aufgeführten Bedingungen ein.
Präambel
Die von der Lizenzgeberin erstellte Software "J2ME Polish" dient zur Erstellung von Handy-Anwendungen auf der Basis der Java 2 Microedition. Diese Anwendungen sind direkt auf entsprechend ausgestatteten Mobiltelefonen, PDA`s und weiteren Geräten lauffähig.
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand dieses Lizenzvertrages ist das von der Lizenzgeberin erstellte Computerprogramm "J2ME Polish" in der zum Kaufzeitpunkt aktuellen Version (nachstehend als Software bezeichnet) einschließlich Bedienungsanleitung und sonstiger Dokumentation sowie eventuell vorhandener Hilfsprogramme, die von der Lizenzgeberin als sogenannter Kopiermaster auf einem Datenträger oder alternativ per E-Mail oder Download geliefert werden. Eine gedruckte Dokumentation oder Handbuch ist nicht Vertragsgegenstand.
(2) Der/die Lizenznehmer/in erkennt an, dass es nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht möglich ist, die Software so zu erstellen, dass ein Auftreten von Programmfehlern vollständig ausgeschlossen werden kann bzw. die Software an allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet.
§ 2 Rechtseinräumung
(1) Mit Vertragsschluss über die Lieferung/den Download der Software (unabhängig vom Speichermedium) wird dem/der Lizenznehmer/in das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software eingeräumt, das auf die nachfolgend beschriebene Nutzung beschränkt ist. Alle dort nicht ausdrücklich aufgeführten Nutzungsrechte verbleiben bei der Lizenzgeberin als Inhaberin aller Urheber- und Schutzrechte. Die Lizenzgeberin behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor. Der/die Lizenznehmer/in erhält lediglich an dem Datenträger der Software das Eigentum eingeräumt.
(2) Die Lizenzgeberin gewährt dem/der Lizenznehmer/in für die Dauer dieses Vertrages das einfache nicht ausschließliche und persönliche Recht, die Software auf so vielen Computer-Arbeitsplätzen (Developer-Seats) zu installieren und zu benutzen, wie "Developer-Seats"-Lizenzen erworben wurden. Diese "Developer-Seat"-Lizenzen müssen durch einer der folgenden Lizenzen ergänzt werden, damit die Software produktiv genutzt werden kann.
(3) Für jede erworbene "Single-License"-Lizenz kann die Software für die Erstellung einer einzigen Handy-Anwendung genutzt werden darf, die beliebig oft vertrieben werden kann. Es ist möglich mehrere "Single-License"-Lizenzen zu erwerben.
(4) Für jede erworbene "Runtime-License"-Lizenz kann die Software für die Erstellung von beliebig vielen Handy-Anwendungen genutzt werden, die insgesamt jedoch nicht mehr als 100 mal von dem/der Lizenznehmer/in direkt oder indirekt verkauft werden dürfen.
(5) Mit einer erworbenen "Enterprise-License" kann die Software für die Erstellung von beliebig vielen Handy-Anwendungen genutzt werden, die beliebig oft vertrieben werden kann.
(6) Die "Single-License"-, "Runtime-License" und "Enterprise-License"- Lizenzen umfassen auch die Lieferung von Updates bis zur Grenze der nächsten Major-Version der Software sowie den Support über einen Zeitraum von einem Monat ab Überlassung der Software inklusive einer täglichen kostenfreien Anfrage per Telefon oder per Mail bei der Lizenzgeberin.
(7) Dem/der Lizenznehmer/in ist es nicht erlaubt, die Software ohne vorherige Einwilligung der Lizenzgeberin abzuändern, zu übersetzen, zurück zu entwickeln, zu entkompilieren, zu entassemblieren oder von der Software direkt abgeleitete Werke ("direkt" im Gegensatz zu Handy-Anwendungen) zu erstellen sowie die Software für militärische, atomtechnische oder gesetzwidrige Zwecke einzusetzen. Dem/der Lizenznehmer/in ist es im Rahmen dieser Lizenz jedoch erlaubt, die Software auch ohne vorherige Einwilligung der Lizenzgeberin abzuändern, zu übersetzen oder von der Software direkt abgeleitete Werke zu erstellen, sofern sie/es diese entweder ausschließlich unter der GNU General Public License veröffentlicht, oder der Lizenzgeberin unter Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte zur Verfügung stellt. Auch für solche direkt abgeleiteten Werke muss der/die Lizenznehmer/in entsprechende Nutzungslizenzen von der Lizenzgeberin erwerben.
(8) Die Rechtseinräumung wird gemäß § 158 Absatz 1 BGB erst wirksam, wenn der/die Lizenzgeber/in die gemäß § 3 dieses Vertrages geschuldete Vergütung vollständig geleistet hat. Die Lizenzgeberin kann eine Benutzung der Software auch bereits vor der vollständigen Zahlung vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte nach diesem Paragraphen findet hierdurch nicht statt.
(10) Sämtliche Kennzeichenrechte an der Software liegen bei der Lizenzgeberin. Der/die Lizenznehmer/in ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages den Titel der Software sowie Namen, Kennzeichen, Logos und Abbildungen der Lizenzgeberin zu verwenden.
(11) Dem/der Lizenznehmer/in ist es nicht erlaubt, die Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder sonstige Eigentumsrechte des Lizenzgebers von der Software zu entfernen, zu verdecken oder zu verändern.
§ 3 Vergütung, Abrechnung und Zahlung
(1) Die Vergütung für die Rechtseinräumung, nämlich für die Benutzung der Software für die in § 2 (2) bis § 2 (6) beschriebenen Zweck und Umfang richtet sich nach der zum Kauf gültigen Preisliste. Diese ist auf der Website der Lizenzgeberin einsehbar (http://www.j2mepolish.org).
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in der Vergütung enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Für den Skontoabzug ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto der Lizenzgeberin maßgebend.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Zahlt der/die Lizenznehmer/in die Rechnung innerhalb dieses Zeitraumes nicht, so kommt er/sie ohne weitere Mahnung in Verzug. Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno sowie die Einziehungskosten berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Der/die Lizenznehmer/in kann mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der Lizenzgeberin anerkannt sind. Außerdem kann der/die Lizenznehmer/in ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, soweit ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferbedingungen und Lieferzeit
(1) Die Lieferung der Software erfolgt möglichst bald nach Vertragsschluss. Sie setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des/der/ Lizenznehmers/in voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Sitz der Lizenzgeberin in Bremen/Deutschland vereinbart.
(2) Kommt der/die Lizenznehmer/in in Annahmeverzug oder verletzt er/sie sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Lizenzgeberin berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Software zu dem Zeitpunkt auf den/die Lizenznehmer/in über, in dem diese/r in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Weitere Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(3) Die Lizenzgeberin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 323 Absatz 2 Ziffer 2 BGB oder des § 376 HGB ist. Die Lizenzgeberin haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihr zu vertretenden Lieferverzuges der/die Lizenznehmer/in berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(4) Die Lizenzgeberin haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeitern zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von ihr, ihren gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeitern zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung der Lizenzgeberin auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.
(5) Die Lizenzgeberin haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr, ihren gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeitern zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.
§ 5 Vervielfältigung
(1) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst ebenfalls den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle Rechte sind vorbehalten und geschützt durch internationale Verträge und Gesetze zum Urheberschutz.
(2) Die Anfertigung einer einzigen Reservekopie des Lizenzmasters ist nur zu Sicherheitszwecken zulässig. Der/die Lizenznehmer/in ist verpflichtet, auf der Reservekopie einen Urheberrechtsvermerk der Lizenzgeberin anzubringen oder ihn darin aufzunehmen. Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk sowie die in ihr aufgenommenen Lizenzschlüssel dürfen nicht entfernt werden.
§ 6 Übertragung des Benutzerrechts
Eine Weitergabe der Software an Dritte oder die Erstellung von Kopien für Dritte außerhalb des Rahmens dieses Vertrages ist nicht gestattet, soweit nicht die Lizenzgeberin zuvor ausdrücklich schriftlich einer Übertragung der vertragsgegenständlichen Lizenz an den/die Dritte/n zugestimmt hat. Voraussetzung für die Weitergabe der Software ist, dass die vollständige Software und alle Kopien (einschließlich aller Komponenten, der Medien und des gedruckten Materials) weitergeben werden und keine Bestandteile der Software zurückbehalten werden. Der/die Empfänger/in muss den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages zustimmen und die Lizenzgeberin muss über die Identität des Empfängers vollständig informiert werden.
§ 7 Dauer des Vertrages
(1) Der Vertrag läuft auf unbeschränkte Zeit.
(2) Das Recht zur Benutzung der Software erlischt jedoch - auch ohne Kündigung -, wenn eine Bedingung dieses Vertrages verletzt wird. Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist der/die Lizenznehmer/in verpflichtet, die Originaldatenträger und das gesamte schriftliche Material sowie alle Kopien der Software, einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare und des schriftlichen Materials zu vernichten und auf unser Verlangen die vollständige Vernichtung durch notarielle eidesstattliche Erklärung zu versichern.
§ 8 Mängelgewährleistung
(1) Aufgrund der Vielzahl von in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie Bedienungsfehlern kann die völlige Mängelfreiheit der Software nicht zugesichert, sowie ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden. Der/die Lizenznehmer/in muss daher dafür Sorge tragen, dass durch regelmäßige, mindestens tägliche, Datensicherung und die Verwahrung von Buchungsunterlagen eine einfache Rekonstruktion etwa verlorengegangener Daten möglich ist. Fristen müssen zusätzlich im herkömmlichen Kalender notiert werden. Programmmängel müssen schriftlich mitgeteilt und so konkret beschrieben werden, dass die Rekonstruktion des fehlerhaften Programmablaufes möglich ist.
(2) Insbesondere übernimmt die Lizenzgeberin keine Gewährleistung dafür, dass die Software ihren Anforderungen und Zwecken genügt oder mit anderen von der/dem Lizenznehmer/in ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software, sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse, trägt der/die Lizenznehmer/in selbst. Dies gilt allerdings nicht, sofern die Software grundsätzlich unbrauchbar ist.
(3) Sollten Fehler an der gekauften Software auftreten, die die vertragsgemäße Nutzung und Funktionsfähigkeit erheblich einschränken, ist für die Gewährleistungsrechte des/der Lizenznehmers/in im Übrigen Voraussetzung, dass diese/r seinen/ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, soweit er/sie Kaufmann ist. Offensichtliche Mängel der Software sind unverzüglich nach der Installation, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Andernfalls gilt die Software als genehmigt.
(4) Mängelansprüche des/der Lizenznehmers/in verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung oder dem Herunterladen der Software. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz, insbesondere gemäß § 479 Absatz 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Software ist die Zustimmung der Lizenzinhaberin einzuholen.
(5) Sollte die gelieferte oder heruntergeladene Software einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so wird die Lizenzgeberin vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge zunächst nachbessern. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, hat der/die Lizenznehmer/in das Recht, die Herabsetzung der Vergütung oder - nach seiner/ihrer Wahl - die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der/die Lizenznehmer/in nicht verlangen. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung in der Regel, wenn die Lizenzgeberin insgesamt zwei Nachbesserungsversuche erfolglos unternommen hat.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(7) Ansprüche des/der Lizenznehmers/in wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der Lizenzgeberin gelieferte Software nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des/der Lizenznehmers/in verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(8) Rückgriffsansprüche des/der Lizenznehmers/in gegen die Lizenzgeberin bestehen nur insoweit, als der/die Lizenznehmer/in mit seinem/ihrem Abnehmer/in keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des/der Lizenznehmers/in gegen den Lieferer gilt ferner der Absatz (6) entsprechend.
(9) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Software zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des/der Lizenznehmers/in ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(10) Weitergehende oder andere als die hier in § 8 geregelten Ansprüche des/der Lizenznehmers/in gegen die Lizenzgeberin wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
§ 9 Schadenersatz
(1) Im Übrigen haftet die Lizenzgeberin nur für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeitern zurückzuführen sind. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des/der Lizennehmer/in und Ansprüchen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Insoweit haftet die Lizenzgeberin nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Haftung ist außer bei vorsätzlichem Verhalten von der Lizenzgeberin, ihren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeitern auf die bei Vertragsschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.
(3) Die Haftungsbeschränkung aus (1) gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen.
(4) Soweit die Lizenzgeberin gegen die Haftung für die vorstehend genannten Schäden versichert ist, ist sie berechtigt, einen etwaigen Versicherungsanspruch an den/die Lizenznehmer/in oder den/die Geschädigte/n abzutreten.
(5) Schadensersatzansprüche aufgrund zwingender Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 10 Änderungen und Aktualisierungen
(1) Die Lizenzgeberin ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. Der/die Lizenznehmer/in hat kein Recht auf die Durchführung einer Änderung oder Aktualisierung, soweit sich aus § 2 (3) dieses Lizenzvertrages nichts anderes ergibt.
(2) Im Falle des Erwerbs eines Updates, erlischt mit Installation dieses Updates die Berechtigung das Programm von dem der/die Lizenznehmer/in updatet einzusetzen. Updates sind für die "Single-License", "Runtime-License" und "Enterprise-License"-Lizenzen bis zum nächsten Major-Release inklusive. Der/die Lizenznehmer/in muss somit keine neue Lizenz erwerben, sofern sie neue Versionen - beschränkt bis exklusive des nächsten Major-Releases - der Software einsetzt. Die Software wird dabei wie üblich mit Versionen im Format "[major].[minor].[build]" herausgegeben. Wenn der/die Lizenznehmer/in beispielsweise eine Lizenz der Software-Version "1.2.10" erwirbt, kann er/sie auch die Version "1.9.2" einsetzen, ohne dass eine neue Lizenz erworben werden muss. Erst ab der Version "2.0.0" muss im obigen Beispiel eine neue Lizenz erworben werden.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Lizenzgeberin behält sich das Eigentum an der Software bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem/der Lizenznehmer/in vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des/der Lizenznehmer/in, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Lizenzgeberin berechtigt, die Software zurückzunehmen. In der Rücknahme der Software liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Lizenzgeberin hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Lizenzgeberin ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des/der Lizenznehmer/in - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstiger Zugriffe Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte hat der/die Lizenznehmer/in die Lizenzgeberin unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention (Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO) notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der/die Lizenznehmer/in bereits im Vorhinein die Dritten auf die an den Produkten bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte keine Kostenerstattung leisten kann, haftet der/die Lizenznehmer/in für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung.
(3) Der/die Lizenznehmer/in ist berechtigt, die Software im ordentlichen Geschäftsgang mit der von ihm entwickelten Software bzw. Handy-Anwendungen zu verarbeiten, zu verbinden, umzubilden und weiterzuverkaufen. Der/die Lizenznehmer/in tritt der Lizenzgeberin jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) seiner/ihrer Forderung ab, die ihm/ihr aus der Weiterveräußerung gegen seine/ihre Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der/die Lizenznehmer/in auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Lizenzgeberin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Lizenzgeberin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der/die Lizenznehmer/in seinen/ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen kann die Lizenzgeberin jedoch verlangen, dass der/die Lizenznehmer/in ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldnern bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. Dritten die Abtretung mitteilt.
(4) Die Lizenzgeberin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des/der Lizenznehmers/in insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§ 12 Vertraulichkeit und Auskunftspflicht
(1) Der/die Lizenznehmer/in verpflichtet sich, über die Bestimmungen dieses Vertrages, sowie über alle ihm/ihr im Rahmen dieses Vertrages bekannt gewordenen Informationen, auch im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses, Stillschweigen zu bewahren. Gleiches gilt für die Lizenzgeberin.
(2) Im Falle des Erwerbs einer Runtime Lizenz ist der/die Lizenznehmer/in verpflichtet, die mit der Software erstellte Handy-Anwendung sowie deren Abgabe an Dritte in einer geeigneten Form zu dokumentieren und der Lizenzgeberin hierüber auf Anforderung entsprechend Auskunft zu erteilen.
§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
(1) Sofern der/die Lizenznehmer/in Kaufmann, eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der Lizenzgeberin der Gerichtsstand. Die Lizenzgeberin ist jedoch berechtigt, den/die Lizenznehmer/in auch an seinem/ihrem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Lizenzgeberin der Erfüllungsort.
(3) Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.